1. Geltungsbereich
Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für diesen Vertrag zwischen Auftraggebendem und Auftragnehmendem sowie für alle künftig zwischen Auftraggebendem und Auftragnehmendem geschlossenen Verträge. Für den Fall, dass die Parteien im Einzelfall eine hiervon abweichende Vereinbarung getroffen haben, gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht.
2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebenden
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebenden werden nicht Bestandteil des Vertrags, auch wenn der Auftragnehmende diesen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich widerspricht.
3. Eigentumsvorbehalt
Sofern kein Eigentumsübergang an den Auftraggebenden aus gesetzlichen Gründen stattfindet, bleiben vom Auftragnehmenden gelieferte Gegenstände bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung Eigentum des Auftragnehmenden. Der Auftragnehmende hat das Recht, dem Auftraggebenden Eigentum an gelieferten Gegenständen zu verschaffen und für die Lieferung der übereigneten Gegenstände eine Abschlagszahlung zu verlangen.
4. Gewährleistung
Bei einer vom Auftragnehmenden mangelhaft erbrachten Leistung kann der Auftraggebende Nacherfüllung verlangen. Wird durch die Nacherfüllung des Auftragnehmenden der Mangel nicht beseitigt, kann der Auftraggebende die Vergütung des Auftragnehmenden mindern. Weitere Rechte auf Gewährleistung stehen dem Auftraggebenden vorbehaltlich der nachfolgenden Haftungsregelung nicht zu. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr. Ausgenommen sind Vertragsgegenstände, die ein Bauwerk sind oder ein Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen für dieses Bauwerk besteht. Ein offensichtlicher Mangel kann nur innerhalb von 14 Tagen ab Beginn der Gewährleistungsfrist gerügt werden. Offensichtlich ist ein Mangel, der einem nicht fachkundigen Auftraggebenden ohne nähere Untersuchung der erbrachten Leistungen auffällt. Die Mängelanzeige muss schriftlich erfolgen, um wirksam zu sein.
5. Haftung
Die Haftung des Auftragnehmenden für einen Schaden, der nicht auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruht, ist ausgeschlossen, wenn der Schaden auf eine lediglich fahrlässige Verletzung einer Pflicht des Auftragnehmenden zurückzuführen ist und die verletzte Pflicht nicht zu den wesentlichen Vertragspflichten des Auftragnehmenden zählt.
6. Rechnungen und Zahlungen
Nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang beim Auftraggebenden können Rechnungen nicht mehr beanstandet werden. Eine Beanstandung muss schriftlich erfolgen. Jede Rechnung muss sofort nach Zugang beim Auftraggebenden ohne Abzug bezahlt werden. Für die Forderung des Auftragnehmenden nach einer Abschlagszahlung ist es keine Voraussetzung, dass die Leistungen des Auftragnehmenden, für die diese Abschlagszahlung verlangt wird, durch eine Aufstellung nachgewiesen werden, die eine schnelle und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglicht.
7. Kündigung
Eine Vertragskündigung durch den Auftraggebenden ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich. Die Kündigung ist nur dann wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt.
8. Aufrechnung
Der Auftraggebende hat das Recht zur Aufrechnung nur dann, wenn die Forderung gegen den Auftragnehmenden unbestritten ist, das Bestehen dieser Forderung in einem Rechtsstreit festgestellt wurde oder ein solcher Rechtsstreit entscheidungsreif ist.
9. Weitere Bestimmungen
Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Für eventuelle Streitigkeiten, die sich aus dem Vertrag ergeben oder mit ihm in Zusammenhang stehen, ist das Gericht zuständig, in dessen Gerichtsbezirk der Auftragnehmende seinen Sitz hat. Diese Vereinbarung des Gerichtsstands gilt nur gegenüber kaufmännischen Auftraggebenden. Es bestehen keine mündlichen Nebenabreden zum Vertrag. Ergänzungen und Änderungen sowie die Aufhebung des Vertrages müssen für ihre Wirksamkeit schriftlich erfolgen. Dies gilt auch für das Aufheben dieser Schriftformklausel. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich der vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Teile hiervon unwirksam sein oder werden oder sollte der Vertrag Lücken enthalten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung werden die Parteien diejenige wirksame Bestimmung vereinbaren, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt, im Falle von Lücken diejenige Bestimmung, die dem entspricht, was nach dem Sinn und Zweck des Vertrages einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vernünftigerweise vereinbart worden wäre, wäre diese Angelegenheit von vornherein bedacht worden.